8.1.2021 Grillpartys bei denen alle Freunde bleiben


Die Grillparty-Saison hat definitiv gestartet. Und was gibt es Schöneres, als draussen mit Freunden eine gemeinsame Zeit und etwas Feines vom Grill zu geniessen. Zur Erinnerung ein paar wichtige Hinweise, die es zu beachten gilt.
 

1. Grillieren ja, aber mit welchem Grill? Die Hausordnung zeigt’s!

Laut Mietrecht ist das Grillieren auf dem Balkon, Sitzplatz oder auf Gemeinschaftsflächen erlaubt. Das können Vermietende in der Schweiz auch nicht durch einen Mietvertrag oder die Hausordnung wegbedingen. Aber die Art des Grills können sie durch die Hausordnung beeinflussen. Gängig ist z.B., dass rauchintensive Holzkohlegrills per Hausordnung verboten werden. Steht nichts dazu in der Hausordnung, sind alle Grills erlaubt – Rücksichtnahme auf Ihre Nachbarn wird aber dennoch vorausgesetzt.

Für Mietende heisst es also: Hausordnung lesen, bevor man zur Grillparty einlädt.
 

2. Wir lieben ihn, den Grillgeruch – aber bitte nicht in der Wohnung

Darum Fenster schliessen und ohne Reue geniessen.
☝️ Aber auch die Nachbarn haben ihre (Bett-)Wäsche lieber frisch, statt rauchig ?. Einerseits kann man das durch frühzeitige Information (siehe Punkt 4), aber auch durch Vorkehrungen sicherstellen.

Generell wird bei Elektro- und Gasgrills weniger Rauch absorbiert. Aber auch bei Holzkohlegrills, sofern erlaubt (siehe Punkt 1), kann man einiges machen, um die Rauchbildung einzudämmen:

  • wenig Anzünder verwenden
  • kein behandeltes oder feuchtes Holz sowie Abfälle verfeuern
  • mit Grillzange anstatt mit Gabel wenden
  • Marinade und Fett in Grill- oder Tropfschale auffangen
  • Grillgut nicht mit Bier übergiessen

Die nichtrauchenden Lotusgrills, sind für mietende Holzkohle-LiebhaberInnen besonders geeignet.

Smoker(-grills) eignen sich übrigens nicht für das Grillieren auf dem Balkon, da das Grillgut bis zu 10h geräucht wird.
 

3. Schlaf Kindlein Schlaf – die Nachtruhe (22 Uhr)

Die Nachtruhezeiten sind in der Schweiz kantonal geregelt. Generell kann man aber davon ausgehen, dass man vor Wochenendtagen zwischen 23:00 Uhr und 07:00 Uhr übermässigen Lärm vermeiden sollte. Die Ruhezeiten werden oft in der Hausordnung aufgeführt oder es wird auf die örtlichen Richtlinien verwiesen.
 

4. Informieren und Freunde bleiben

Allen Regeln zum Trotz ist KönigIn, wer seine Nachbarn informiert. Für das Wie gibt es X Möglichkeiten:

  • Persönlich (telefonisch oder an der Tür)
  • Mit einem Zettel im Briefkasten oder an die Tür.
    ☝️ Absender und ein Dankesschöggeli nicht vergessen ?
  • Ein Zettel ans Schwarze Brett (eher als Zusatzmassnahme geeignet).

Für Betroffene gilt: durchatmen, cool bleiben und mitfeiern. Oder ganz freundlich darauf hinweisen, dass man jetzt schlafen möchte. Toleranz siegt und bringt Karmapunkte ?.
 

5. Auch EigentümerInnen in der Pflicht

Die Nachtruhe gilt natürlich auch für Eigenheimbesitzer und –besitzerinnen. Wie sieht es aber mit Geruchs- und Rauchemissionen aus? 

HauseigentümerInnen

Ihnen kann nicht vorgeschrieben werden, welchen Grill sie benutzen dürfen.

StockwerkeigentümerInnen

Da Stockwerkeigentümerschaften ebenfalls Hausordnungen erlassen, kann darin, wie bei Mietenden, die Art der erlaubten Grills festgelegt werden.

Tipp

Aber auch für EigentümerInnen gilt: Rücksicht nehmen, informieren und immer freundlich bleiben – als Verursachende oder Betroffene.
 

6. Des Nachbars Grillparty nervt! Was kann ich tun?!
 

1. Zuerst einmal durchatmen und Ruhe bewahren.

Im der ersten Aufregung werden die wenigsten Probleme zufriedenstellend aus der Welt geschafft.
 

2. Danach die Lage rational beurteilen:
  • Ist die Rauchemission übermässig?
  • Werden die Ruhezeiten nicht eingehalten?
  • Oder werden sonstige Regeln missachtet?
     
3. Weisen Sie sachlich auf Ihr(e) Anliegen hin

Überlegen Sie, ob Sie genug ruhig sind, der fehlbaren Nachbarin/dem fehlbaren Nachbarn, sachlich Ihr(e) Anliegen mitzuteilen. Falls nicht: können Sie jemanden anderen schicken?
 

4. Was, wenn Ihre Intervention nichts bringt?

Sie haben es versucht, aber es wird nicht besser. Bei nicht einhalten der Nachtruhe dürfen Sie jetzt die Polizei rufen. Sie wird für Ruhe und Ordnung sorgen.

Bei übermässiger Rauchbelästigung informieren Sie am nächsten Werktag die Verwaltung. Sie wird sich nochmals mit der Mietpartei in Verbindung setzen. Auch bei WiederholungstäterInnen kennt sie die rechtlichen Möglichkeiten.
 


Die VERIT kümmert sich seit 1987, um die Anliegen von EigentümerInnen und MieterInnen.
Unser Ziel: langfristige Mietverhältnisse sowie zufriedene EigentümerInnen und MieterInnen.