8.1.2021 Nebenkosten: Sind Mieterinnen und Mieter zur Nachzahlung verpflichtet?


Sind sie mit Nebenkosten-Nachzahlungen konfrontiert, fühlen sich viele Mieterinnen und Mieter vor den Kopf gestossen. Doch können sie die Nachzahlung verweigern? Die Antwort ist: Nein.

Bevor wir aber zum Warum kommen, kurz zu den Grundlagen. Es können nur Leistungen als Nebenkosten geltend gemacht werden, die direkt mit der Benutzung zusammenhängen. Im Folgenden ein Auszug von Leistungen, die als Nebenkosten gelten.
 

Leistungen Nebenkosten:
  • Heizung
  • Kalt- und Warmwasser(aufbereitung)
  • Abwasser
  • Kehrichtabfuhr
  • Hauswartung
  • Garten- und Umgebungsarbeiten
  • Schneereinigung
  • Lift
  • Treppenhausreinigung
  • Service-Abonnements (für elektronische Geräte)
  • Kabelanschluss
  • etc.


«Mieterinnen und Mieter sind in jedem Fall verpflichtet,
die gesamten angefallenen Nebenkosten zu bezahlen.»

 

Für alle oder einen Teil dieser Leistungen stellen Sie als Vermietende Akontorechnungen. Als Grundlage dienen Ihnen frühere Werte (z.B. Vormieterin/Vormieter) oder Erfahrungswerte bei Erstvermietungen. Trotz Ihrer Bemühungen, kommt es vor, dass die Kosten der Nebenkostenabrechnung die Akontozahlungen überschreiten. Das führt bei Mietparteien nicht selten zur Empörung, der sie telefonisch, per E-Mail oder Brief Luft machen. Vielleicht stellt sich die Mietpartei auch auf den Standpunkt, sie müsse die Mehrkosten nicht begleichen.

Diese Androhung kann rechtlich indessen nicht durchgesetzt werden. Denn auch beim Mietrecht gilt die Vertragsfreiheit. Zudem hält sich die Rechtsprechung an den folgenden Grundsatz: trotz früherer und Erfahrungswerte ist man, weder bei Mietwohnungen noch bei Erstvermietungen vor Überraschungen gefeit. Aus diesem Grund heisst es bei der nächsten Nebenkosten-Nachforderung ruhig bleiben und mit den Fakten argumentieren.

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